Zuzahlungen
Am 1. Januar 2004 trat das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (kurz: GMG) in Kraft. Darin hat der Gesetzgeber zahlreiche Änderungen beschlossen. Die Innung für Orthopädie-Schuhtechnik Bremen sagt Ihnen wie diese für unseren Bereich aussehen.
Ob Apotheke, Arzt oder Orthopädie-Schuhmacher - ab 2004 werden neue Zuzahlungen erhoben. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren entfallen sämtliche im Folgenden genannten Zuzahlungen (mit Ausnahme von Fahrkosten).
Wann und bei wem müssen Sie die Zuzahlungen leisten?
Grundsätzlich immer dann, wenn Sie die entsprechende Leistung in Anspruch
nehmen. Sie zahlen direkt vor Ort - also beispielsweise in der Arztpraxis, in
der Apotheke oder beim Orthopädie-Schuhmacher.
Dabei werden die Eigenanteile (Versorgungsausgleich) für orthopädische Schuhe nicht verändert!
So sehen die Zuzahlungen im einzelnen aus:
Arztbesuch:
In jedem Quartal werden für den ersten Arztbesuch 10 Euro fällig. Stellt der
Arzt Überweisungen zu weiteren Ärzten aus, bleibt der Besuch bei diesen
kostenfrei, wenn er im selben Quartal stattfindet.
Wenn Sie Ihren Arzt besuchen, um eine gesetzliche Vorsorgeleistung
(z.B. Krebsvorsorge) durchführen zu lassen, ist das ebenfalls kostenfrei.
Wer ohne Überweisung im gleichen Quartal weitere Ärzte aufsucht, entrichtet
für den ersten Besuch bei diesen Ärzten jeweils weitere 10 Euro. Die Gebühr
wird auch für den ersten Besuch beim Zahnarzt fällig, unabhängig von sonstigen
Arztbesuchen.
Hilfsmittel (z.B. Abrollsohlen, Gehhilfen, Einlagen):
Patienten zahlen pro Versorgungseinheit (ein Paar Einlagen oder eine Absatzerhöhung)
grundsätzlich zehn Prozent des Verkaufspreises.
Diese Zuzahlung beträgt jedoch mindestens 5,00 und höchstens 10,00 Euro.
Kostet das Hilfsmittel weniger als 5,00 Euro, so zahlen Sie es komplett selbst.
Beispiel:
Hilfsmittel (z.B. Bandagen, Gehhilfen, Einlagen):
| Versorgungseinheit | So viel müssen Sie zahlen: |
| 3,00 Euro | (den vollen Preis) 3,00 Euro |
| 7,00 Euro | 5,00 Euro |
| 15,00 Euro | 5,00 Euro |
| 50,00 Euro | 5,00 Euro |
| 75,00 Euro | 7,50 Euro |
| 100,00 Euro | 10,00 Euro |
| 150,00 Euro | 10,00 Euro |
Es gibt aber eine Ausnahme:
Die Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z.B. Windeln) ist auf monatlich maximal 10 Euro begrenzt.
Fahrkosten:
Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden von der Krankenkasse grundsätzlich nicht mehr bezahlt. Dieses ist nur noch in besonderen Ausnahmefällen möglich, die vorher bei der Kasse beantragt werden müssen:
- Fahrten zur Dialysebehandlung (Zuzahlung je Fahrt 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro).
- Fahrten zur onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie (Zuzahlung für die erste und letzte Fahrt 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro).
- AG = außergewöhnlich gehbehindert
- B = blind
- H = hilflos
Heilmittel (z.B. Massagen und Krankengymnastik):
Bei Heilmitteln müssen Sie 10 Prozent der Kosten und zusätzlich 10 Euro für die Verordnung zuzahlen.
Beispiel: Heilmittel
| Verordnung: | So viel müssen Sie zahlen: |
| 6 Massagen zu je 10 Euro |
10 Euro für die Verordnung + 6 x 1 Euro für die Massagen, also insgesamt 16 Euro |
| 6x Krankengymnastik zu je 15 Euro |
10 Euro für die Verordnung + 6 x 1,50 Euro für die Behandlungen, also insgesamt 19 Euro |
Treffen diese Voraussetzungen für Sie nicht zu, können Fahrten zur ambulanten
Behandlung verordnet werden, wenn für Sie eine vergleichbare
Beeinträchtigung der Mobilität (wie oben beschrieben) vorliegt und für Sie
eine ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Die
zwingende medizinische Notwendigkeit einer Verordnung der Fahrt und des
Beförderungsmittels ist vom Arzt zu begründen.
Auch in diesen Fällen fällt eine Zuzahlung je Fahrt von 10 Prozent des
Fahrpreises, mind. 5 und höchstens 10 Euro an.
Bei Fahrten zur stationären Behandlung beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der
Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Hinweis: Diese Zuzahlung muss auch von Kindern und Jugendlichen gezahlt werden.
Daher sollten Sie sich jede Zuzahlung quittieren lassen und die Belege sorgfältig
bis zum Ende des Jahres aufheben.
Am besten nutzen Sie hierfür das Quittungsheft Ihrer Krankenkasse:
Dort lassen Sie sich alle Zuzahlungen quittieren und können so auf das lästige
Sammeln von Einzelbelegen verzichten.
Sobald die Summe Ihrer Zuzahlungen die gesetzliche Höchstgrenze (Informieren Sie
sich bitte bei Ihrer zuständigen Krankenkasse) übersteigt, schicken Sie bitte
sämtliche Quittungen und einen Einkommensnachweis (z.B. Ihre Gehaltsbescheinigung
oder Bescheinigung über Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld) an Ihre Krankenkasse. Sie
erhalten dann von Ihr eine Befreiungskarte, die bis zum Ende des Kalenderjahres
gültig ist. Diese Karte legen Sie künftig jedes Mal anstelle einer Zuzahlung vor.